Unser AGB
1.
Allgemeines
a) Diese Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über
Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger
Geschäftsbedingung. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus
b) Abweichende Vereinbarungen und
Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich
bestätigt sind.
c) Bei Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam
2. Angebote und
Preise
a) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf und richtige
sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.
b) Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende
Preis, Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten
unter der Voraussetzung gleich bleibender Kosten gem. Ziffer 2e
c) Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei den, dass der
Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
d) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke
für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des
Verkäufers.
e) Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preis liegen die
am Tage des Angebotes geltenden Frachten und Versankosten zugrund;
Veränderungen gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie
Kanal- und Landstraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder.
Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw.
sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern
trägt der Käufer bzw. Empfänger.
f) Paletten werden berechnet und bei
Rückgabe in einwandfreiem Zustand in voller Höhe gutgeschrieben.
g) Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für
Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Bahnbehälter und anderes) gehen,
ebenso wie die Kosten, der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des
Käufers.
3. Erfüllungsort und Versand
Für Lieferung des Verkäufers ist die
Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, und
zwar auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferung erfolgt an die vereinbarte
Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten, Versicherungen
werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
4. Lieferung und Abnahme
a) Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen
werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeiten, gem. Ziffer 2 c
b) Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglicher
Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Die Innehaltung
setzt ungestörten Arbeitsprozess voraus. Ereignisse höherer Gewalt,
Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln,
Kohlen, Roh- und Hilfsstoffe, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher
Art im eigenen oder dem mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie
durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung
erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im
Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht
berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
c) Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der
vereinbarten Lieferfristen erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und
verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
d) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet
Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter
der Voraussetzung eine befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist
eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Verlässt
das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so
haftet dieser für auftretenden Schaden. Bei Glätte, Eis, Schneefall und
Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat
unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende
Arbeitskräfte zu erfolgen; Wartezeiten werden berechnet. Bei Kran- und
Staplerentladung werden die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt.
e) Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs
der Ware durch Drahtbescheid, Fernschreiber oder Fernsprecher mit schriftlicher
Bestätigung anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung
durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort beim Eintreffen der Sendung
bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandaufnahme festgestellt
werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu
bescheinigen. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene
oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei
der Entladung beteiligten Person mit Angabe der Namen und genauen Anschrift zu
belegen. Bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und
Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist
der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach erhalt der Sendung die Ware
zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen. Bruch oder Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht
beanstandet werden
f) Kosten und Schäden, insbesondere
auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter
Nichtannahme zu Lasten des die
5. Zahlung
a) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
b) Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei empfang der Ware
ohne Abzug zahlbar
c) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei
Zielwährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein
eingeräumtes Skonto wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht bzw. vom
Nettorechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung,
dass auf dem Konto des Kunden keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit
der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der
Rechnungsausstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur
Entgegennahmen von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht
berechtigt.
d) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu
nehmen. Werden Sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber.
Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
e) Schecks gelten nicht als Barzahlung.
f) Der Verkäufer ist berechtigt, vom
Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten,
mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils
zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen, die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten, dass keine oder nur ein geringerer Schaden
entstanden ist.
g) Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch
bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt,
weitere auch gestundete – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen
Rückgabe zahlungshalber hereinkommender Wechsel
Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Teillieferung berechtigt
der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu
liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.
h) Bei Zahlungseinstellung. Stellung eines Antrages auf
Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle
Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und
Bonifikationen als verfall, so dass der Käufer den in Rechnung gestellten
Bruttopreis zu zahlen hat.
i) Stellt sich nach Vertragsabschluß
heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten
und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach
seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nicht
fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und
Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern.
Erfolgen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der
Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
j) Der Käufer verzichtet auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen
Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von
Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt
und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises
und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als
Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen
in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den
Eigentumsvorbehalt nicht auf.
b) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen
Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass
dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers.
Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird
Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Wahre gemäß. §§ 947,948 des
Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der
Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der
Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermehrung Alleineigentum, so
überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung,
Vermischung oder Vermehrung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im
Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, sie ebenfalls
als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich
zu verwahren.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit
nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt
die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer
Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die
weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so
erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert
am Miteigentum entspricht.
d) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die
gegen den Dritten oder den, de es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich
eines solchen eu Einräumung einer
Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die
Abtretung an. Buchstabe c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
e) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil
in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt schon jetzt die aus der
Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor
dem Rest an; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Buchstabe c, Satz 2 und 3
gelten entsprechend.
f) Der Käufer ist zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im
üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsfan und nur mit der Maßgabe berechtigt und
ermächtigt, dass die Forderungen im Sinn von Buchstabe c, d und e auf den
Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der
Verkäufer nicht berechtigt.
g) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des
Widerrufs zur Einziehung der gemäß Buchstabe c, und e abgetretenen
Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch
machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen , auch gegenüber
Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner
der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen;
der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.
h) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den
Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen
Unterlagen zu unterrichten.
i) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung
der Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der
abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die
Einzugsermächtigung ebenfalls.
j) Übersteigt, der Wert der
eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 % so ist der Verkäufer
insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit
Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das
Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer
über.
7. Mängelrüge, Gewährleistung und
Haftung
a) Es gelten – auch für den Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches ist – die Vorschriften der §§ 377 und 378 des
Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass der Käufer erkennbare Mängel,
Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jeden
Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.
b) Für Transportschäden und Fehlmengen gilt Ziffer 4e.
c) Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer
unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu
kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten grundsätzlich die
nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es
sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.
d) Werksbedingungen und Gewährleistungsbedingungen des
Herstellers gehen diesen Lieferbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf
Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden
vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene
Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf dem
Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten.
e) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver
Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers
8. Gerichtsstand
a) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung
nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist
Gerichtsstand für alle Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen das
für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht.
b) Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des
Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die
Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht
