Unser AGB

1.      Allgemeines

a) Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers auch in laufender und künftiger Geschäftsbedingung. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus

b) Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

c) Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam

 2.  Angebote und Preise

a)     Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf und richtige sowie rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben vorbehalten.

b)     Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis, Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleich bleibender Kosten gem. Ziffer 2e

c)      Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei den, dass der Verkäufer verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.

d)     Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers.

e)     Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preis liegen die am Tage des Angebotes geltenden Frachten und Versankosten zugrund; Veränderungen gehen zugunsten oder zu Lasten des Käufers. Nebenkosten wie Kanal- und Landstraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder. Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger.

f)        Paletten werden berechnet und bei Rückgabe in einwandfreiem Zustand in voller Höhe gutgeschrieben.

g)     Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial (Fässer, Säcke, Kisten, Bahnbehälter und anderes) gehen, ebenso wie die Kosten, der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.

 3.      Erfüllungsort und Versand

 Für Lieferung des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort, bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr, und zwar auch bei frachtfreier Lieferung. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten, Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 4.      Lieferung und Abnahme

 a)     Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeiten, gem. Ziffer 2 c

b)     Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Die Innehaltung setzt ungestörten Arbeitsprozess voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Kohlen, Roh- und Hilfsstoffe, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder dem mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

c)      Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.

d)     Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung eine befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schweren Lastzug befahren werden kann. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretenden Schaden. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte zu erfolgen; Wartezeiten werden berechnet. Bei Kran- und Staplerentladung werden die anteiligen Kosten in Rechnung gestellt.

e)     Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfangs der Ware durch Drahtbescheid, Fernschreiber oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort beim Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Bruchschäden und Fehlmengen bei Beförderung durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers und der bei der Entladung beteiligten Person mit Angabe der Namen und genauen Anschrift zu belegen. Bei Lieferung durch eigene LKW des Verkäufers sind Bruchschäden und Fehlmengen in Gegenwart des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Empfänger verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden oder Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bruch oder Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden

 f)        Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigerten Käufers. Rücksendungen gelieferter Ware werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

 5.      Zahlung

 a)     Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.

b)     Bei Barverkauf ist der Kaufpreis sofort bei empfang der Ware ohne Abzug zahlbar

c)      Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind bei Zielwährung grundsätzlich 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein eingeräumtes Skonto wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht bzw. vom Nettorechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend; der Tag der Rechnungsausstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahmen von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt.

d)     Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden  Sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

e)     Schecks gelten nicht als Barzahlung.

f)        Der Verkäufer ist berechtigt, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu  berechnen, die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten, dass keine oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

g)     Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere auch gestundete – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereinkommender Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Teillieferung berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.

h)      Bei Zahlungseinstellung. Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfall, so dass der Käufer den in Rechnung gestellten Bruttopreis zu zahlen hat.

i)        Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

j)        Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur in soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

 6.      Eigentumsvorbehalt

 a)     Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

b)     Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Wahre gemäß. §§ 947,948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermehrung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermehrung. Der  Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum  oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, sie ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

c)      Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht.

d)     Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, de es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen eu Einräumung einer Sicherheitshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Buchstabe c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

e)     Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest an; der Verkäufer nimmt die Abtretung an, Buchstabe c, Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

f)        Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsfan und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinn von Buchstabe c, d und e auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Verkäufer nicht berechtigt.

g)     Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Buchstabe c,  und e abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen , auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

h)      Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

i)        Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

j)        Übersteigt, der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderung um mehr als 20 % so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

  7.      Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

 a)     Es gelten – auch für den Käufer, der nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist – die Vorschriften der §§ 377 und 378 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass der Käufer erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jeden Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen hat.

b)     Für Transportschäden und Fehlmengen gilt Ziffer 4e.

c)      Bei fristgerechter berechtigter Mängelrüge stehen dem Käufer unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhalten grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde.

d)     Werksbedingungen und Gewährleistungsbedingungen des Herstellers gehen diesen Lieferbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf dem Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten.

e)     Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragshandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers

 8.      Gerichtsstand

 a)     Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der Zivilprozeßordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht.

b)     Ist der Vertragspartner nicht Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist der Gerichtsstand für das Mahnverfahren das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht